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By-laws of the IIHA/AGN


 
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Vereinssatzung

Satzung
für den

Arbeitskreis Geschichte der Nachrichtendienste e.V.


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

Arbeitskreis Geschichte der Nachrichtendienste e.V.

(2) Sein Sitz ist Hamburg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Beschäftigung mit der Geschichte des zivilen und militärischen Nachrichtendienstwesens und dessen Einfluß auf den Verlauf der Geschichte. Desweiteren bemüht sich der Verein um die Schaffung von Publikationsmöglichkeiten für solche Forschungen.

(2) Aufgabe des Vereins ist es, Wissenschaftler und begabte Nachwuchskräfte aus den verschiedenen Gebieten der Wissenschaften für Fragen der Nachrichtendienst­forschung zu interessieren und zu einem wissenschaftlichen Dialog zusammen­zubringen sowie eine breitere Öffentlichkeit zur Beschäftigung mit den Ergebnissen dieser wissenschaftlichen Forschung anzuregen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4) Politische, parteipolitische oder konfessionelle Ziele darf der Verein nicht verfolgen. Er ist in jeder Beziehung ungebunden und unabhängig.

(5) Der Verein kann mit allen in ihrer Zielsetzung verwandten wissenschaftlichen Ein­richtungen des In- und Auslandes zusammenarbeiten. Über die Art der Zusammen­arbeit beschließt der Vorstand.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht nur aus ordentlichen Mitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Zielsetzungen und Aufgaben des Vereins ver­bunden ist und sich bereit erklärt, sich an den Forschungen und Veröffent­lichungsvorhaben des Vereins zu beteiligen oder sie zu fördern.

(2) Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Mitglied­schaft solchen Personen, welche die in § 3 Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen erfüllen, antragen.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist, oder durch Ausschluß, über den der Vorstand entscheidet. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschlußbescheides Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft der betroffenen Person.

 

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts und Entlastung des Vorstandes

b) Wahl des Vorstandes bzw. Nach- und Zuwahl einzelner Vorstandsmitglieder

c) Wahl des Rechnungsprüfers

d) Beratung und Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und aus der Mitte der Mitgliederversammlung.

(2) Der/die Vorsitzende des Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr ein. Auf Wunsch eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentli­che Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin unter Beifügung einer Tages­ordnung.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder, im Verhinderungsfalle, das geschäftsführende Vorstandsmitglied.

(4) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Die Mitglieder­versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

(5) Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nieder­schrift zu führen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vor­standsmitglied und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Mitglieder ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.

(3) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende des Vorstandes und das geschäftsführende Mitglied des Vorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt über die Forschungs- und Veröffentlichungsvorhaben des Vereins.

(2) Der Vorstand stellt seine Geschäftsordnung selbst auf. Er bestellt zu seiner Ent­lastung und zur Führung der laufenden Geschäfte eines seiner Mitglieder als geschäftsführendes Vorstandsmitglied, dessen Befugnisse und Aufgaben vom Vor­stand festgelegt werden.

(3) Die Buch- und Kassenführung des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vor­standsmitglied. Dieses hat die Mittel des Vereins im Sinne des Vereinszwecks zu verwalten. Der Vorstand bestimmt, ab welcher Ausgabenhöhe das geschäftsführen­de Vorstandsmitglied bei Ausgaben der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

(4) Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, so oft ein Bedürfnis vorhanden ist, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwe­send ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Schriftliche Beschlußfassungen sind im Ausnahmefall zulässig.

 

§ 8 Haushalt

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen.

(3) Der Jahresabschluß ist durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen, welcher der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

 

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu ver­senden.

(2) Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins ist die Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen.

(4) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das verbleibende Vermögen der "Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V." zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige wissenschaftli­che Zwecke zu verwenden hat.

(5) Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens des Registergerichts oder des Finanzamtes Beanstandungen erhoben werden, welche die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Vereinsmitgliedern unverzüglich bekanntzuge­ben.

 

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 04.11.1994 in Kraft.


Last update 18 March 2007 by Jens Wegener